MwSt-Rechner 2026
Mehrwertsteuer blitzschnell berechnen — 19%, 7%, 0% und Kleinunternehmer.
Kategorie wählen — automatischer Steuersatz
MwSt-Schnellwerte 2026
Wie viel Mehrwertsteuer steckt in gängigen Bruttobeträgen? Die Tabelle zeigt für jeden Wert die herausgerechnete MwSt und den resultierenden Nettobetrag — jeweils beim Regelsteuersatz von 19 % und beim ermäßigten Satz von 7 %.
| Brutto | bei 19 % | bei 7 % | ||
|---|---|---|---|---|
| Netto | MwSt | Netto | MwSt | |
| 10,00 € | 8,40 € | 1,60 € | 9,35 € | 0,65 € |
| 20,00 € | 16,81 € | 3,19 € | 18,69 € | 1,31 € |
| 50,00 € | 42,02 € | 7,98 € | 46,73 € | 3,27 € |
| 100,00 € | 84,03 € | 15,97 € | 93,46 € | 6,54 € |
| 150,00 € | 126,05 € | 23,95 € | 140,19 € | 9,81 € |
| 200,00 € | 168,07 € | 31,93 € | 186,92 € | 13,08 € |
| 250,00 € | 210,08 € | 39,92 € | 233,64 € | 16,36 € |
| 500,00 € | 420,17 € | 79,83 € | 467,29 € | 32,71 € |
| 1.000,00 € | 840,34 € | 159,66 € | 934,58 € | 65,42 € |
Rechenweg: Brutto ÷ 1,19 = Netto (bei 19 %) bzw. Brutto ÷ 1,07 = Netto (bei 7 %). Für andere Beträge oder Richtungen — im Rechner oben eingeben.
Presse & Daten — Mehrwertsteuersätze 2026
Für Journalisten, Blogger und Redaktionen: die aktuellen deutschen Umsatzsteuersätze zum Stichtag 1. Januar 2026. Zitate und Verlinkungen sind ausdrücklich erwünscht.
| Satz | Bezeichnung | Rechtsgrundlage | Gilt u.a. für |
|---|---|---|---|
| 19 % | Regelsteuersatz | §12 Abs. 1 UStG | Elektronik, Kleidung, Dienstleistungen, Restaurant-Getränke, Möbel, Benzin |
| 7 % | Ermäßigter Steuersatz | §12 Abs. 2 UStG | Lebensmittel, Bücher & Zeitungen, Hotelübernachtung, ÖPNV, Kinderbekleidung, Gastronomie-Speisen (seit 1.1.2026 dauerhaft) |
| 0 % | Steuerbefreit | §4 UStG | Heilbehandlungen, Wohnraum-Miete, Photovoltaik bis 30 kW, Ausfuhrlieferungen in Drittländer, Finanzdienstleistungen |
Quelle: Umsatzsteuergesetz (UStG), Stand Januar 2026. Daten aufbereitet vom MwSt-Rechner 2026.
Zitierhinweis: Bei Übernahme der Tabelle bitte verlinken auf mwst-rechner.online/#presse.
Änderung 2026: Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie dauerhaft der ermäßigte Satz von 7 %. Getränke bleiben bei 19 %.
Typische MwSt-Berechnungen 2026
Bei einem Nettobetrag von 100,00 Euro und 19% Regelsteuersatz beträgt die Mehrwertsteuer 19,00 Euro. Der Bruttobetrag liegt folglich bei 119,00 Euro.
Rechnet man umgekehrt: 119,00 Euro Brutto geteilt durch 1,19 ergibt 100,00 Euro Netto, also 19,00 Euro Mehrwertsteuer.
Mit dem ermäßigten Satz von 7% ergeben 100,00 Euro Netto genau 107,00 Euro Brutto. Aus einem Bruttobetrag von 107,00 Euro ergibt die Division durch 1,07 wieder 100,00 Euro Netto und 7,00 Euro MwSt.
Für Kleinunternehmer nach §19 UStG wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen: Der Rechnungsbetrag entspricht direkt dem Netto- und dem Bruttobetrag.
Wichtige Fachbegriffe
- Umsatzsteuer vs. Mehrwertsteuer
- Beide Begriffe bezeichnen dieselbe Steuer. "Umsatzsteuer" ist der rechtliche Begriff nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG), "Mehrwertsteuer" ist die umgangssprachliche Bezeichnung aus Verbrauchersicht.
- Vorsteuer
- Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen auf Eingangsrechnungen bezahlt. Sie kann mit der eigenen Umsatzsteuerschuld verrechnet werden (Vorsteuerabzug nach §15 UStG).
- Kleinunternehmerregelung (§19 UStG)
- Unternehmer mit maximal 25.000 Euro Vorjahresumsatz und maximal 100.000 Euro im laufenden Jahr sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie weisen keine MwSt auf Rechnungen aus, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen.
- Soll- vs. Ist-Versteuerung
- Bei der Sollversteuerung entsteht die Steuerschuld mit Rechnungsstellung. Bei der Istversteuerung erst mit tatsächlichem Zahlungseingang — vorteilhaft für kleine Unternehmen, die ihre Liquidität schonen möchten.
- Reverse-Charge-Verfahren
- Bei grenzüberschreitenden B2B-Leistungen in der EU schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, nicht der Leistungserbringer (§13b UStG). Die Rechnung wird ohne MwSt ausgestellt.
- Gastronomie-Satz ab 2026
- Ab dem 1. Januar 2026 gilt dauerhaft 7% Mehrwertsteuer auf Speisen im Restaurant. Getränke bleiben bei 19%. Diese Regelung ersetzt die befristete Corona-Sonderregelung und wurde unbefristet beschlossen.
Die Berechnung folgt §12 und §19 UStG (Stand 2026). Alle Werte sind Näherungen und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.